Satzung |
Inhalt
- 1 Allgemeines
- 2 Zweck
- 3 Mitgliedschaft
- 4 Beiträge / Spenden
- 5 Organe
- 6 Vorstand
- 7 Mitglieder-Versammlung
- 8 Einsetzung von Ausschüssen
- 9 Verwendung der Mittel
- 10 Satzungsänderungen
- 11 Auflösung der Segelsportabteilung
- 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
§ 1 Allgemeines
Der Verein führt den Namen: Segel-Abteilung der RTGW.
Sitz des Vereins ist Wesel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Segelabteilung der RTGW ist eine im Sinne des Vereinsrecht eigenständige Organisation, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit gem. §§ 51 ff. Abgabenordnung verfolgt. Zweck der Segelabteilung ist es, den Mitgliedern unter fachkundiger Leitung und entsprechender Vorbereitungen (einschließlich der Schulungen zur Ablegung der erforderlichen Prüfungen) auf geeigneten Schiffen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Wasser zu vermitteln. Dabei soll traditionelle Seemannschaft unter Segeln als planmäßige Übung zur Verbesserung körperlicher, seelischer und sozialer Funktionen (Charakter-/Sozialtraining) im Vordergrund stehen. Den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, traditionelle Seemannschaft zu lernen, Teil eines Teams zu sein, unter fordernden Verhältnissen auf andere Rücksicht zu nehmen, Verantwortung für sich selbst, für andere und für das Schiff zu übernehmen und Selbstdisziplin zu üben. Diese sozialen Verhaltensweisen, insbesondere der Gruppengeist, sollen gemeinsam erlebt werden; sie sind unentbehrlich für die Durchführung und das Gelingen gemeinsamer Unternehmungen.
Die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge steht im Mittelpunkt. Die aktive Beteiligung älterer, geeigneter Personen ist erwünscht.
Die der Segelabteilung zur Verfügung stehenden Mittel werden nur und ausschließlich für die in den Absätzen (1) bis(4) aufgeführten Zwecke eingesetzt und zwar nur insoweit, als dafür keine anderen Institutionen in Anspruch genommen werden können und hierfür keine öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
Die Segelabteilung ist selbstlos tätig im Sinne des § 55 AO bzw. der diese etwa ersetzenden Vorschriften. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Gastmitglieder/fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Diese unterstützen die Segelsportabteilung in Ihren Aufgaben und Zielen in materieller und/oder ideeller Hinsicht. Sie haben ein beratendes Stimmrecht. Sofern ihnen Funktionen innerhalb der Segelsportabteilung übertragen werden, gewinnen natürliche Personen die ordentliche Mitgliedschaft und das Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie können vom Vorstand ernannt werden. Sie haben volles Stimmrecht.
- Über Anträge auf Gewährung der Mitgliedschaft beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Kriterien in den Absätzen (1) bis (3) nach freiem Ermessen.
- Die Mitgliedschaft endet durch (a) Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung einer Institution. (b) Ausschluss mit 2/3-Mehrheitdes Vorstandsbeschlusses, - wenn sich ein Mitglied beharrlich weigert, seinen satzungsmäßigen
- Pflichten nachzukommen oder diese zu erfüllen,- das Ansehen der Segelsportabteilung durch sein Verhalten gröblich schädigt, - seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und trotz Mahnung mit mehr als 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist. (c) eine durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Vorstands gerichtete Austrittserklärung, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres.
- Ein Mitglied, das aus der Segelabteilung ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge/Spenden werden nicht zurückerstattet.
§ 4 Beiträge / Spenden
- Beiträge und Aufnahmegelder werden bei der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern festgesetzt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beiträge etc. werden erstmalig in der Gründungsversammlung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Auf besonderen Antrag kann der Vorstand Beiträge für einzelne Mitglieder ermäßigen oder Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies der Segelsportabteilung förderlich ist.
- Ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder aber auch Nicht-Mitglieder können Geld- und Sachspenden in beliebiger Höhe an die Segelabteilung leisten. Die Segelabteilung verpflichtet sich, sämtliche Spenden im Rahmen der Zweckbestimmung (§ 2) nur für solche Zwecke zu verwenden, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 EStG anerkannt sind (Anlage 7 zu EStG).
§ 5 Organe
- Die Organe der Segelabteilung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
- Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen. der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Aufwendungsersatz bewilligen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 15 Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche, volljährige Mitglieder und natürliche Personen sein. Dies gilt nicht für die anlässlich der Gründung durchzuführende Wahl.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Vorschlagberechtigt ist jedes stimmberechtigte Segelsportabteilungs-Mitglied.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Vorstands den Kassierer, Geschäftsführer, den Bootswart und deren Stellvertreter, den Schriftführer und den Jugendwart, sowie Beisitzer für besondere Aufgaben, falls dies für notwendig erachtet wird. (Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder seine Amtsgeschäfte für den Rest der Amtsperiode fort. Eine Neuwahl des gesamten Vorstands ist erforderlich, wenn nur noch 3 vollstimmberechtigte Vorstandsmitglieder vorhandensind. Der Vorstand ist berechtigt, die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer für besondere Aufgaben zu berufen. Diese Beisitzer sind kommissarisch tätig und haben im Vorstand beratendes Stimmrecht.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Segelabteilung und bestimmt über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung.
- Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende des Vorstands, dessen Vertreter, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je zwei vertreten die Segelsportabteilung gemeinsam. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende und der Kassierer verhindert sind.
- Mindestens zwei Mal im Jahr ist eine Sitzung des Vorstands durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands (§ 26 BGB). Auf Antrag von 3 Vorstandsmit- gliedern kann eine außerordentliche Vorstandssitzung mit Wochenfrist einberufen werden. In Notfällen kann der Vorstand kurzfristig einberufen werden.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands (oder vom stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Kassierer (oder vom Geschäftsführer) zu unterzeichnen ist.
§ 7 Mitglieder-Versammlung
- Eine ordentliche Mitglieder-Versammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden und zwar möglichst vor Ablauf des 1. Quartals eines Kalenderjahres. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email durch den Vorsitzenden des Vorstands oder, bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Außerordentliche Mitglieder-Versammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitglieder-Versammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand dieses mit 2/3-Mehrheit beschlossen hat oder wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
- Die Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einladung zu den Mitglieder-Versammlungen ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung der Segelabteilung kann nur abgestimmt werden, wenn diese den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind. Sonstige Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzureichen und den ordentlichen Mitgliedern innerhalb einer Woche zuzustellen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie über die Auflösung der Segelabteilung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands und vom Geschäftsführer (oder deren Stellvertreter) zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- Wahl des Vorstands (Bestellung und Abberufung),
- Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Aufnahmegelder und der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen Wahl der Kassenprüfer,
- Auflösung des Vereins.
§ 8 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen.
§ 9 Verwendung der Mittel
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen der In Ausnahmefällen können Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
- Die Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen des S C B. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel der Segelsportabteilung dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke (§ 4) verwendet werden.
- Die Entlastung für Kassen- und Rechnungsführung erteilt die Mitglieder-Versammlung. Zuvor ist die Kassen- und Rechnungsführung durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen.
§ 10 Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Segelsportabteilung sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
- Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 11 Auflösung der Segelabteilung
Im Falle der Auflösung der Segelsportabteilung oder bei Wegfall der Rechtsfähigkeit nach den bisher geltenden Rechtsgrundsätzen, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wassersports. (hier RTGW)
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wesel. Für seine Verbindlichkeiten haftet die Segelsportabteilung lediglich mit ihrem Vereinsvermögen.
Änderung § 12 durch Bestätigung in der Jahreshauptversammlung, letztmalig am 30.04.2001
Änderung des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1c, § 6 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6
§ 7 Abs. 4, Abs. 7, Abs. 8, § 8 (alt entfällt), §9 alt wird §8 neu etc. ...§ 9 neu Abs. 3, §11 neu und §12 neu
- durch Bestätigung in der Jahreshauptversammlung am 14.2.2008